EuGH Urteil zur Verbraucherrechte-Richtlinie

 

Wir haben unsere Kunden bereits im Jahr 2014 über die mit der Verbraucherrechte-Richtlinie verbundenen Änderungen informiert: <link news detail article eu>www.telequest.at/news/detail/article/eu/
Damals war noch fraglich, ob und inwieweit auch SharedCall Rufnummern betroffen sind, da dies insbesondere von der Auslegung des Begriffes „Grundtarif“ abhängig sei.

Das Landgericht Stuttgart hatte sich im Verfahren „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.“ gegen „comtech GmbH“ mit dieser Frage zu befassen (es ging insbesondere um den Einsatz einer 01805 Rufnummer als Kundenhotline) und hat deshalb den EuGH in diesem Punkt um Vorabentscheidung ersucht.

Am 02.03.2017 hat nun der EuGH entschieden, dass der Begriff „Grundtarif“ dahingehend auszulegen sei, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.

Details zur Vorabentscheidung des EuGH finden Sie in diesem <link http: curia.europa.eu juris document external-link-new-window external link in new>Dokument der EuGH-Datenbank

Somit dürfen im beschriebenen Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-Richtlinie nur noch normale geografische oder mobile Rufnummern und natürlich kostenlose 0800er Rufnummern eingesetzt werden. In Österreich sind somit beispielsweise 05er, 0720er, 0810er und 0820er Rufnummern nicht mehr zulässig.

 

 

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