Informationen zum neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) - Deutschland

gültig ab 01.12.2021

Ab 01.12.2021 tritt in Deutschland das neue Telekommunikationsgesetz (TKG n.F.) in Kraft.

Der Gesetzgeber strebt für Anrufe zu Servicerufnummern einheitliche Endkundenpreise aus den Fest- und Mobilfunknetzen an. Anrufer sollen in Zukunft für Anrufe aus dem Mobilfunknetz denselben Preis wie für einen Anruf aus dem Festnetz zahlen. Maximal zulässige Endkundenpreise wurden in diesem Zuge teilweise erheblich gesenkt.

Die für Inhaber von Servicerufnummern ab 01.12.2021 neu geltenden Vorschriften sind in Teil 7 „Nummerierung“ (§§ 108 ff TKG n.F.) niedergelegt.

Durch die Neuregelung ergeben sich für Servicerufnummernanbieter zunächst folgende Anforderungen:

  • Sofern 0180er, 0137er, 0700er oder Premium Voice Kurzwahlnummer eingesetzt werden, muss die Bewerbung der Rufnummer angepasst werden.
  • Sofern Auskunftsrufnummern oder Premium Voice Kurzwahlnummern eingesetzt werden, muss vor allen Anrufen (auch bei einem Preis unter € 2,00/Minute) eine Preisansage vor der Entgeltpflicht erfolgen.

 

Genauere Details zu den einzelnen Rufnummerngassen:

Servicedienste (0180)

Gesetzliche Preishöchstgrenze (alle Netze):

  • € 0,14/Minute bei zeitabhängiger Abrechnung
  • € 0,20/Anruf bei zeitunabhängiger Abrechnung

Preisangabe:
Bei der Bewerbung ist der gesetzliche Höchstpreis anzugeben. Bei einem von der Bundesnetzagentur netzübergreifend festgelegten Preis, ist dieser anzugeben. Besteht ein einheitlich netzübergreifend und bei sämtlichen Anbietern niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.

Preisansage:
Nicht erforderlich.

 

Massenverkehrsdienste (0137)

Gesetzliche Preishöchstgrenze (alle Netze):

  • Keine (Festlegung durch die BNetzA für das Festnetz (aktuell))

Preisangabe:
Bei der Bewerbung ist der gesetzliche Höchstpreis anzugeben. Bei einem von der Bundesnetzagentur netzübergreifend festgelegten Preis, ist dieser anzugeben. Besteht ein einheitlich netzübergreifend und bei sämtlichen Anbietern niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.

Preisansage
Eine Preisansage darf weiterhin unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen, sofern der Preis von € 1,00/Minute oder Inanspruchnahme nicht überschritten wird. Liegt der Preis über € 1,00/Minute oder € 1,00/Anruf muss die Preisansage vor der Entgeltpflicht erfolgen.

Übergangsvorschrift:
Preisangabe: Festnetzpreis mit dem Hinweis auf abweichende Preise im Mobilnetz darf bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung durch die Bundesnetzagentur angegeben werden (auch bei Preis von € 1,00/Minute oder € 1,00/Anruf).

Preisansage: Festnetzpreis mit Hinweis auf abweichende Preise im Mobilnetz darf bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung durch die Bundesnetzagentur im Anschluss an den Dienst angesagt werden.

 

Persönliche Rufnummern (0700)

Gesetzliche Preishöchstgrenze (alle Netze):

  • € 0,09/Minute

Preisangabe:
Nicht erforderlich.

Preisansage:
Nicht erforderlich.

 

Nationale Teilnehmernummer (032)

Gesetzliche Preishöchstgrenze (alle Netze):

  • € 0,09/Minute

Preisangabe:
Bei der Bewerbung ist der gesetzliche Höchstpreis anzugeben. Bei einem von der Bundesnetzagentur netzübergreifend festgelegten Preis, ist dieser anzugeben. Besteht ein einheitlich netzübergreifend und bei sämtlichen Anbietern niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.

Preisansage:
Nicht erforderlich.

 

Premium Dienste (0900)

Gesetzliche Preishöchstgrenze (alle Netze):

  • unverändert € 3,00/Minute bei zeitabhängiger Abrechnung
  • € 30,00/Anruf bei zeitunabhängiger Abrechnung

Preisangabe:
Bei der Bewerbung ist der gesetzliche Höchstpreis anzugeben. Bei einem von der Bundesnetzagentur netzübergreifend festgelegten Preis, ist dieser anzugeben. Besteht ein einheitlich netzübergreifend und bei sämtlichen Anbietern niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.

Preisansage:
Preisansagepflicht vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit.

Übergangsvorschrift:
Preisangabe: Festnetzpreis mit Hinweis auf abweichende Preise im Mobilnetz darf bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung durch die Bundesnetzagentur angegeben werden.

 

Auskunftsdienste (118xy)

Gesetzliche Preishöchstgrenze (alle Netze):

  • Unverändert € 3,00/Minute bei zeitabhängiger Abrechnung
  • € 30,00/Anruf bei zeitunabhängiger Abrechnung

Preisangabe:
Bei der Bewerbung ist der gesetzliche Höchstpreis anzugeben. Bei einem von der Bundesnetzagentur netzübergreifend festgelegten Preis, ist dieser anzugeben. Besteht ein einheitlich netzübergreifend und bei sämtlichen Anbietern niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.

Preisansage:
Verpflichtung zur Preisansage künftig auch bei einem Preis unter € 2,00/Minute. Preisansagepflicht vor Beginn der Entgeltpflicht und vor der Weitervermittlung während der Inanspruchnahme des Dienstes.

Übergangsvorschrift:
Festnetzpreis mit Hinweis auf abweichende Preise im Mobilnetz darf bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung durch die Bundesnetzagentur angegeben werden.

 

Premium Voice Dienste

Gesetzliche Preishöchstgrenze:

  • unverändert € 3,00/Minute bei zeitabhängiger Abrechnung
  • € 30,00/Anruf bei zeitunabhängiger Abrechnung

Preisangabe:
Bei der Bewerbung ist der gesetzliche Höchstpreis anzugeben. Bei einem von der Bundesnetzagentur netzübergreifend festgelegten Preis, ist dieser anzugeben. Besteht ein einheitlich netzübergreifend und bei sämtlichen Anbietern niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.

Preisansage
Verpflichtung zur Preisansage künftig auch bei einem Preis unter € 2,00/Minute und vor Beginn der Entgeltpflicht.

 

Sollten Sie Fragen zu diesen Änderungen haben, steht Ihnen das Team der telequest gerne zur Verfügung: info(at)telequest.at

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